§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Ihringen e.V. (GVi) und hat seinen Sitz in 79241 Ihringen
Der Verein wurde im Vereinsregister beim Amtsgericht Breisach eingetragen, unter der Nr. VR 145
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Dienst – leistungsgewerbe, Handel und Handwerk) sowie freiberuflich Tätigen der Gemeinde zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
- Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat die Aufgabe:
- mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um Anliegen und Interessen des Gewerbes. Handels, Hand werks und der freien Berufe zu kommunalen Fragen vertreten zu können.
- die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung aufzuklären,
- durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu er möglichen,
- durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
- Gewerbetreibende aller Art als natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.
- Freiberuflich Schaffende
- Freunde des gewerblichen Mittelstandes
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Endes des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand,
- durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf Wunsch auf den Rechtsnachfolger über,
- durch Ausschluss, der wegen gro ber Verletzung der Standes – und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung, der vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbescheid kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der evtl. noch ausstehenden Beträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausscheidende Mitglied keinen Rechtsanspruch,
- durch Auflösung des Vereins.
3. Ehrenmitglieder
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die sich innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergeben, sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglie der sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist jeweils einer der Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied stimmberechtigt.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit.
Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins bleibt auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 6 Mitgliederbeiträge
Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitglieder – versammlung festgesetzt.
Bei besonderen Anlässen oder z u besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine in der Höhe jeweils festzu – setzende Umlage erhoben werden.
§ 7 Organe
1. Gesamtvorstand (bestehend aus)
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
- mindestens 3 weitere Mitglieder
Bei der Wahl ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Handel, Handwerk und freie Berufe vertreten sein. Es können nur natürliche Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorsitzende kann auch sachkundige Mitglieder oder Gäste zu Sitzungen beratend hinzuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm übertragen:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Einzelnen hat
- der Vorsitzende im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten,
- der Schatzmeister die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat in der Mitgliederversammlung eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen,
- der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.
Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden ist auf maximal 3 Amtsperioden = 9 Jahre beschränkt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von den Betroffenen oder mindestens 25 % der Anwesenden gewünscht wird.
Für Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, können Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Gesamtneuwahl gewählt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied, muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; Mitglieder die juristische Personen oder Personengesellschaften sind, werden in der Mitgliederversammlung durch einen ihrer Geschäftsführer oder eines ihrer Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Vereinsbeiträge und evtl. erforderlichen Umlagen
- die Änderung der Vereinssatzung
- Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
Jährlich soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen einer dringenden Angelegenheit oder auf Beschluss des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zweckes der Versammlung, schriftlich an den Vorstand stellt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen jedoch geheim mit Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereins – mitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 10 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ihringen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung der verspätet eingegangenen Anträge der Vorstand entscheidet.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.